Verwaltungsgerichtshof
20.12.1991
90/17/0313
Während die Beteiligungsfondsgesellschaft durch die Beendigung des Beteiligungsverhältnisses die Interessen der Genußscheininhaber wahrzunehmen hat, werden die Interessen des Unternehmers durch den zur Bewilligung der vorzeitigen Aufgabe von Beteiligungen berufenen Bundesminister für Finanzen
wahrgenommen. Im Falle der wirksamen Erteilung der Bewilligung fällt dieser Schutz vor einer vorzeitigen privatrechtsförmigen Beendigung des Beteiligungsverhältnisses durch die Beteiligungsfondsgesellschaft weg.