Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/17/0309

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/17/0309

Entscheidungsdatum

19.02.1993

Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
30/01 Finanzverfassung

Norm

BauO OÖ 1976 §20 Abs1 idF 1983/082;
F-VG 1948 §6 Z5;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 impl;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Abgabepflicht ist, daß der bewilligte Bauplatz durch die betreffende Verkehrsfläche aufgeschlossen wird, was bedeutet, daß er DURCH DIESE den Anschluß an das öffentliche Wegenetz hat. Die Lage an der Verkehrsfläche ist nicht erforderlich dafür, daß ein Grundstück im Sinne dieser Bestimmung durch die Verkehrsfläche aufgeschlossen wird. Grenzt der Bauplatz an die Verkehrsfläche, so wird er durch diese IN DER REGEL auch aufgeschlossen (Hinweis E 19.6.1985, 85/17/0032, VwSlg 6013 F/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170309.X02

Im RIS seit

25.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1990170309_19930219X02