Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/16/0203

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6581 F/1991

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/16/0203

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
35/02 Zollgesetz

Norm

VwRallg;
ZollG 1988 §43 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 446;

Rechtssatz

Der zivilrechtlichen Gleichbehandlung von Sachmängeln und Rechtsmängeln ist auch der Zollgesetzgeber im ersten Halbsatz des Paragraph 43, Absatz eins, ZollG 1988 gefolgt: Der Grund der Wiederausfuhr ist belanglos. Die Waren können zB auch wegen irrtümlicher Lieferung oder wegen Unverkäuflichkeit wiederausgeführt werden. Dieser Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, daß es für die zu schützende inländische Wirtschaft keine Rolle spielt, aus welchen Gründen die Einfuhrlieferungen von Waren, die noch nicht in die Wirtschaft des Zollgebietes eingegangen sind, rückgängig gemacht werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160203.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_1990160203_19910214X02

Rechtssatz für 95/16/0329

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/16/0329

Entscheidungsdatum

29.04.1998

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1988 §43 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/14 90/16/0203 2 VwSlg 6581 F/1991

Stammrechtssatz

Der zivilrechtlichen Gleichbehandlung von Sachmängeln und Rechtsmängeln ist auch der Zollgesetzgeber im ersten Halbsatz des Paragraph 43, Absatz eins, ZollG 1988 gefolgt: Der Grund der Wiederausfuhr ist belanglos. Die Waren können zB auch wegen irrtümlicher Lieferung oder wegen Unverkäuflichkeit wiederausgeführt werden. Dieser Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, daß es für die zu schützende inländische Wirtschaft keine Rolle spielt, aus welchen Gründen die Einfuhrlieferungen von Waren, die noch nicht in die Wirtschaft des Zollgebietes eingegangen sind, rückgängig gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995160329.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995160329_19980429X02