Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 6581 F/1991
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
90/16/0203
Entscheidungsdatum
14.02.1991
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
35/02 Zollgesetz
Norm
VwRallg;
ZollG 1988 §43 Abs1;
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 446;
Rechtssatz
Der zivilrechtlichen Gleichbehandlung von Sachmängeln und Rechtsmängeln ist auch der Zollgesetzgeber im ersten Halbsatz des § 43 Abs 1 ZollG 1988 gefolgt: Der Grund der Wiederausfuhr ist belanglos. Die Waren können zB auch wegen irrtümlicher Lieferung oder wegen Unverkäuflichkeit wiederausgeführt werden. Dieser Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, daß es für die zu schützende inländische Wirtschaft keine Rolle spielt, aus welchen Gründen die Einfuhrlieferungen von Waren, die noch nicht in die Wirtschaft des Zollgebietes eingegangen sind, rückgängig gemacht werden.Der zivilrechtlichen Gleichbehandlung von Sachmängeln und Rechtsmängeln ist auch der Zollgesetzgeber im ersten Halbsatz des Paragraph 43, Absatz eins, ZollG 1988 gefolgt: Der Grund der Wiederausfuhr ist belanglos. Die Waren können zB auch wegen irrtümlicher Lieferung oder wegen Unverkäuflichkeit wiederausgeführt werden. Dieser Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, daß es für die zu schützende inländische Wirtschaft keine Rolle spielt, aus welchen Gründen die Einfuhrlieferungen von Waren, die noch nicht in die Wirtschaft des Zollgebietes eingegangen sind, rückgängig gemacht werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher
Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht
VwRallg6/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160203.X02
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
JWR_1990160203_19910214X02