Verwaltungsgerichtshof
14.02.1991
90/16/0203
Der zivilrechtlichen Gleichbehandlung von Sachmängeln und Rechtsmängeln ist auch der Zollgesetzgeber im ersten Halbsatz des Paragraph 43, Absatz eins, ZollG 1988 gefolgt: Der Grund der Wiederausfuhr ist belanglos. Die Waren können zB auch wegen irrtümlicher Lieferung oder wegen Unverkäuflichkeit wiederausgeführt werden. Dieser Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, daß es für die zu schützende inländische Wirtschaft keine Rolle spielt, aus welchen Gründen die Einfuhrlieferungen von Waren, die noch nicht in die Wirtschaft des Zollgebietes eingegangen sind, rückgängig gemacht werden.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 446;