Ein Beginn der Ausführungshandlung iSd § 13 Abs 2 FinStrG ist gegeben, wenn beim Schmuggel der Täter sich mit der Konterbande der Zollgrenze so weit genähert hat, daß er meint, sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten und ohne Entdeckung überschreiten zu können (Hinweis E 12.10.1989, 89/16/0130). Dasselbe muß für die Bestimmung des § 2 Abs 1 TabMG gelten.Ein Beginn der Ausführungshandlung iSd Paragraph 13, Absatz 2, FinStrG ist gegeben, wenn beim Schmuggel der Täter sich mit der Konterbande der Zollgrenze so weit genähert hat, daß er meint, sie ohne nennenswerte Schwierigkeiten und ohne Entdeckung überschreiten zu können (Hinweis E 12.10.1989, 89/16/0130). Dasselbe muß für die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, TabMG gelten.