Übernimmt der Erwerber einer Liegenschaft mit Mietwohnhaus Verbindlichkeiten insoweit, als es sich hiebei um gem § 18 und § 19 MRG auf die Mieter überwälzbare handelt, so ist die interne Schuldübernahme bis zum Vorliegen der (nicht gem § 40 Abs 1 MRG außer Kraft getretenen) Entscheidung der Gemeinde oder der (rechtskräftigen) Entscheidung des Gerichtes aufschiebend bedingt.Übernimmt der Erwerber einer Liegenschaft mit Mietwohnhaus Verbindlichkeiten insoweit, als es sich hiebei um gem Paragraph 18 und Paragraph 19, MRG auf die Mieter überwälzbare handelt, so ist die interne Schuldübernahme bis zum Vorliegen der (nicht gem Paragraph 40, Absatz eins, MRG außer Kraft getretenen) Entscheidung der Gemeinde oder der (rechtskräftigen) Entscheidung des Gerichtes aufschiebend bedingt.