Der Vorsatz, die zollamtliche Behandlung der streitverfangenen Schmuckstücke und Textilien zu vereiteln, folgt zwingend daraus, daß der AbgPfl festgestelltermaßen die anschließende "nachstoßende" Frage des Abfertigungsbeamten nach weiteren mitgeführten Waren verneint hat, sohin aus der Tat selbst (dolus ex re) (Hinweis E 27.6.1984, 84/16/0064, VwSlg 5913 F/1984).