Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/16/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6557 F/1990

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

90/16/0031

Entscheidungsdatum

06.12.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Vorgang tatsächlicher Art ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die Behörde auf Grund einer aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln (hier: Zeugenaussage) nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens gezogenen Schlußfolgerung zur Überzeugung gelangt ist, daß er sich so abgespielt hat.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel freie Beweiswürdigung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160031.X11

Im RIS seit

06.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008

Dokumentnummer

JWR_1990160031_19901206X11

Rechtssatz für 90/13/0155

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/13/0155

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Besprechung in: ARD 4469/22/93, S 7; ARD 4472/48/93, S 6; ARD 4471/53/93, S 6; ARD 4470/26/93, S 6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/06 90/16/0031 11

Stammrechtssatz

Ein Vorgang tatsächlicher Art ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die Behörde auf Grund einer aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln (hier: Zeugenaussage) nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens gezogenen Schlußfolgerung zur Überzeugung gelangt ist, daß er sich so abgespielt hat.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130155.X05

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015

Dokumentnummer

JWR_1990130155_19930526X05