Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
90/13/0155
Entscheidungsdatum
26.05.1993
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Besprechung in:
ARD 4469/22/93, S 7;
ARD 4472/48/93, S 6;
ARD 4471/53/93, S 6;
ARD 4470/26/93, S 6;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/06 90/16/0031 11
Stammrechtssatz
Ein Vorgang tatsächlicher Art ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die Behörde auf Grund einer aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln (hier: Zeugenaussage) nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens gezogenen Schlußfolgerung zur Überzeugung gelangt ist, daß er sich so abgespielt hat.
Schlagworte
freie Beweiswürdigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990130155.X05
Im RIS seit
14.01.2002
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015
Dokumentnummer
JWR_1990130155_19930526X05