Die Finanzstrafbehörden sind keineswegs gehindert, aus der Tatsache, daß der Reisende nur eine - meistens eingangsabgabenfreie Kleinigkeit (vgl § 34 Abs 3 und § 34 Abs 6 ZollG 1988) - unter Verschweigung anderer zu verzollenden Waren - in der Erwartung, damit werde sich das die Zollabfertigung durchführende Organ zufriedengeben, auf vorsätzliches Handeln hinsichtlich der nicht deklarierten Waren zu schließen (dolus ex re) (Hinweis E 22.11.1984, 84/16/0134, 0178 VwSlg 5932 F/1984).Die Finanzstrafbehörden sind keineswegs gehindert, aus der Tatsache, daß der Reisende nur eine - meistens eingangsabgabenfreie Kleinigkeit vergleiche Paragraph 34, Absatz 3 und Paragraph 34, Absatz 6, ZollG 1988) - unter Verschweigung anderer zu verzollenden Waren - in der Erwartung, damit werde sich das die Zollabfertigung durchführende Organ zufriedengeben, auf vorsätzliches Handeln hinsichtlich der nicht deklarierten Waren zu schließen (dolus ex re) (Hinweis E 22.11.1984, 84/16/0134, 0178 VwSlg 5932 F/1984).