Der Versuch des Schmuggels ist jedenfalls mit der Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Warenerklärung beendet. Bis dahin kann der Täter die (zB durch Verbergen) bereits begonnene Tatausführung noch aufgeben. Entschließt sich nach Abgabe der mündlichen Warenerklärung das Zollorgan zur zollamtlichen Beschau und muß daher der Reisende bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Entdeckung der von ihm nicht erklärten Waren rechnen, dann kann ab diesem Zeitpunkt die bereits abgegebene mündliche Warenerklärung nicht mehr durch "Nachschieben" der nicht erklärten Waren "berücksichtigt" werden. Dem Täter ist ab diesem Zeitpunkt für die nicht erklärten Waren bei Vorsatz versuchter Schmuggel anzulasten.