Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/13/0299

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

90/13/0299

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Aufbewahrungspflichten sowie die Verpflichtung zur Vorlage von Aufzeichnungen umfassen keineswegs allein die in Paragraph 124, BAO bezeichneten Aufzeichnungen, zu deren Führung eine Verpflichtung nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften besteht, sondern erstrecken sich auf alle - für die Erhebung der Abgaben maßgeblichen - tatsächlich geführten Aufzeichnungen. Dies gilt auch für die nach verwaltungsrechtlichen Bestimmungen geführten Fahrtenbücher. Die Weigerung, diese Aufzeichnungen der AbgBeh vorzulegen, führt somit zur Schätzungsverpflichtung nach Paragraph 184, Absatz 2, BAO, da damit die Auskunft über Umstände verweigert wurde, die für die Ermittlung der Abgaben wesentlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130299.X07

Im RIS seit

16.09.1992

Dokumentnummer

JWR_1990130299_19920916X07