Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/16/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6671 F/1992

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/16/0015

Entscheidungsdatum

14.05.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Gemäß dem - auch im Bereich des öffentlichen Rechtes uneingeschränkt geltenden - Paragraph 6, ABGB darf dem Gesetz kein anderer Sinn beigelegt werden als der, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Abgabenrechtliche Tatbestände sind, auch wenn sie einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, nach dem abgabenrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Abgabengesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung auszulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160015.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1992160015_19920514X01

Rechtssatz für 90/13/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/13/0164

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/14 92/16/0015 1

Stammrechtssatz

Gemäß dem - auch im Bereich des öffentlichen Rechtes uneingeschränkt geltenden - Paragraph 6, ABGB darf dem Gesetz kein anderer Sinn beigelegt werden als der, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Abgabenrechtliche Tatbestände sind, auch wenn sie einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, nach dem abgabenrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Abgabengesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung auszulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130164.X03

Im RIS seit

16.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990130164_19920904X03

Rechtssatz für 90/13/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/13/0063

Entscheidungsdatum

16.09.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/14 92/16/0015 1

Stammrechtssatz

Gemäß dem - auch im Bereich des öffentlichen Rechtes uneingeschränkt geltenden - Paragraph 6, ABGB darf dem Gesetz kein anderer Sinn beigelegt werden als der, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Abgabenrechtliche Tatbestände sind, auch wenn sie einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, nach dem abgabenrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Abgabengesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung auszulegen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130063.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1990130063_19920916X02

Rechtssatz für 90/08/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13749 A/1992

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/08/0091

Entscheidungsdatum

01.12.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/14 92/16/0015 1

Stammrechtssatz

Gemäß dem - auch im Bereich des öffentlichen Rechtes uneingeschränkt geltenden - Paragraph 6, ABGB darf dem Gesetz kein anderer Sinn beigelegt werden als der, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Abgabenrechtliche Tatbestände sind, auch wenn sie einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, nach dem abgabenrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Abgabengesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung auszulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080091.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990080091_19921201X01

Rechtssatz für 89/13/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/13/0135

Entscheidungsdatum

21.12.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/14 92/16/0015 1

Stammrechtssatz

Gemäß dem - auch im Bereich des öffentlichen Rechtes uneingeschränkt geltenden - Paragraph 6, ABGB darf dem Gesetz kein anderer Sinn beigelegt werden als der, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Abgabenrechtliche Tatbestände sind, auch wenn sie einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, nach dem abgabenrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Abgabengesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung auszulegen.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989130135.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1989130135_19921221X04

Rechtssatz für 91/13/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6793 F/1993

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/13/0231

Entscheidungsdatum

21.07.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/14 92/16/0015 1

Stammrechtssatz

Gemäß dem - auch im Bereich des öffentlichen Rechtes uneingeschränkt geltenden - Paragraph 6, ABGB darf dem Gesetz kein anderer Sinn beigelegt werden als der, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Abgabenrechtliche Tatbestände sind, auch wenn sie einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, nach dem abgabenrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Abgabengesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung auszulegen.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130231.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1991130231_19930721X02

Rechtssatz für 93/14/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/14/0137

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0141

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/14 92/16/0015 1

Stammrechtssatz

Gemäß dem - auch im Bereich des öffentlichen Rechtes uneingeschränkt geltenden - Paragraph 6, ABGB darf dem Gesetz kein anderer Sinn beigelegt werden als der, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Abgabenrechtliche Tatbestände sind, auch wenn sie einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, nach dem abgabenrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Abgabengesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung auszulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140137.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993140137_19930921X02

Rechtssatz für 92/16/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/16/0177

Entscheidungsdatum

18.11.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/14 92/16/0015 1

Stammrechtssatz

Gemäß dem - auch im Bereich des öffentlichen Rechtes uneingeschränkt geltenden - Paragraph 6, ABGB darf dem Gesetz kein anderer Sinn beigelegt werden als der, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Abgabenrechtliche Tatbestände sind, auch wenn sie einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, nach dem abgabenrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Abgabengesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung auszulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160177.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1992160177_19931118X01

Rechtssatz für 94/16/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/16/0026

Entscheidungsdatum

24.03.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/14 92/16/0015 1

Stammrechtssatz

Gemäß dem - auch im Bereich des öffentlichen Rechtes uneingeschränkt geltenden - Paragraph 6, ABGB darf dem Gesetz kein anderer Sinn beigelegt werden als der, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Abgabenrechtliche Tatbestände sind, auch wenn sie einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, nach dem abgabenrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Abgabengesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung auszulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160026.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994160026_19940324X02

Rechtssatz für 97/16/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7245 F/1997

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

97/16/0083

Entscheidungsdatum

18.12.1997

Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/14 92/16/0015 1

Stammrechtssatz

Gemäß dem - auch im Bereich des öffentlichen Rechtes uneingeschränkt geltenden - Paragraph 6, ABGB darf dem Gesetz kein anderer Sinn beigelegt werden als der, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Abgabenrechtliche Tatbestände sind, auch wenn sie einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, nach dem abgabenrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Abgabengesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung auszulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160083.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1997160083_19971218X05

Rechtssatz für 99/13/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/13/0172

Entscheidungsdatum

17.10.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/16/0015 E 14. Mai 1992 VwSlg 6671 F/1992 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß dem - auch im Bereich des öffentlichen Rechtes uneingeschränkt geltenden - Paragraph 6, ABGB darf dem Gesetz kein anderer Sinn beigelegt werden als der, der aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Abgabenrechtliche Tatbestände sind, auch wenn sie einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, nach dem abgabenrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Abgabengesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung auszulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999130172.X02

Im RIS seit

05.03.2002

Dokumentnummer

JWR_1999130172_20011017X02