Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
92/12/0243
Entscheidungsdatum
08.06.1994
Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/22 90/12/0329 1
(hier: kein Feststellungsbescheid über Dienstfähigkeit - bloßes
Tatbestandselement).
Stammrechtssatz
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden (Hinweis E 6.2.1989, 87/12/0112) sind die Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit (auch im Dienstrechtsverfahren: Hinweis E VS 23.1.1969, 206/67) von Amts wegen Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, sondern kommt auch der Partei des Verwaltungsverfahrens unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Abortgrube
Bauwerk
Dokumente, Baubewilligung, Nachbar, Nichtbeischaffung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992120243.X01
Dokumentnummer
JWR_1992120243_19940608X01