Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/12/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/12/0218

Entscheidungsdatum

09.07.1991

Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

UOG 1975 §36 Abs6;

Rechtssatz

Einen Ausschluß des Habilitationswerbers von der einmaligen Wiederholung im Falle gänzlich mangelnder Eignung sieht das Gesetz nicht vor, vielmehr ist der Bewerber zu einer einmaligen Wiederholung des Habilitationskolloquiums nach einer von der Kommission im Rahmen des Gesetzes zu bestimmenden Frist, zuzulassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120218.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990120218_19910709X03

Rechtssatz für 97/12/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/12/0228

Entscheidungsdatum

24.03.1999

Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

UOG 1975 §36 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/07/09 90/12/0218 3

Stammrechtssatz

Einen Ausschluß des Habilitationswerbers von der einmaligen Wiederholung im Falle gänzlich mangelnder Eignung sieht das Gesetz nicht vor, vielmehr ist der Bewerber zu einer einmaligen Wiederholung des Habilitationskolloquiums nach einer von der Kommission im Rahmen des Gesetzes zu bestimmenden Frist, zuzulassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120228.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997120228_19990324X01