Verwaltungsgerichtshof
09.07.1991
90/12/0218
Einen Ausschluß des Habilitationswerbers von der einmaligen Wiederholung im Falle gänzlich mangelnder Eignung sieht das Gesetz nicht vor, vielmehr ist der Bewerber zu einer einmaligen Wiederholung des Habilitationskolloquiums nach einer von der Kommission im Rahmen des Gesetzes zu bestimmenden Frist, zuzulassen.