Im Zusammenhang mit der Neubemessung einer Pflegedienstzulage nach § 30b GehG ist maßgebend, welcher Sachverhalt der letzten bescheidmäßigen und rechtswirksam gewordenen Entscheidung über den Zulagenanspruch zugrundegelegen ist, also welche Tätigkeit des Beamten für die Gebührlichkeit der Zulage entscheidend war. Nur dann, wenn in diesem Sachverhalt, also in der Tätigkeit des Beamten im Rahmen seiner Verwendung eine nicht bloß unwesentliche Änderung eingetreten ist, wird die Rechtswirksamkeit des seinerzeitigen Zuerkennungsbescheides bzw Bemessungsbescheides beseitigtIm Zusammenhang mit der Neubemessung einer Pflegedienstzulage nach Paragraph 30 b, GehG ist maßgebend, welcher Sachverhalt der letzten bescheidmäßigen und rechtswirksam gewordenen Entscheidung über den Zulagenanspruch zugrundegelegen ist, also welche Tätigkeit des Beamten für die Gebührlichkeit der Zulage entscheidend war. Nur dann, wenn in diesem Sachverhalt, also in der Tätigkeit des Beamten im Rahmen seiner Verwendung eine nicht bloß unwesentliche Änderung eingetreten ist, wird die Rechtswirksamkeit des seinerzeitigen Zuerkennungsbescheides bzw Bemessungsbescheides beseitigt
(Hinweis E 27.5.1991, 91/12/0038).