§ 22 oder andere Bestimmungen der RGV bieten keine rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung von einerseits Fahrzeiten mit einem PKW zum Zuteilungsort und zurück, andererseits auch nicht für eine Mitberücksichtigung der Abs 2 und 3 des § 16 RGV bei Ermittlung der fahrplanmäßigen Fahrzeit nach § 22 Abs 3 RGV.Paragraph 22, oder andere Bestimmungen der RGV bieten keine rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung von einerseits Fahrzeiten mit einem PKW zum Zuteilungsort und zurück, andererseits auch nicht für eine Mitberücksichtigung der Absatz 2 und 3 des Paragraph 16, RGV bei Ermittlung der fahrplanmäßigen Fahrzeit nach Paragraph 22, Absatz 3, RGV.