Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/12/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/12/0124

Entscheidungsdatum

23.04.1990

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §5 Abs6;

Rechtssatz

Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch (zB durch Verletzung der Meldepflicht; hier: hins Haushaltszulage gem Paragraph 5, Absatz 6, GehG) veranlaßt hat, so ist dieser Irrtum nur dann objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht (Hinweis E 15.10.1970, 1168/70; hier: Fortfall eines Werbungskostenpauschales); andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986120124.X03

Im RIS seit

14.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1986120124_19900423X03

Rechtssatz für 90/12/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/12/0189

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/23 86/12/0124 3

Stammrechtssatz

Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch (zB durch Verletzung der Meldepflicht; hier: hins Haushaltszulage gem Paragraph 5, Absatz 6, GehG) veranlaßt hat, so ist dieser Irrtum nur dann objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht (Hinweis E 15.10.1970, 1168/70; hier: Fortfall eines Werbungskostenpauschales); andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120189.X03

Im RIS seit

16.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2014

Dokumentnummer

JWR_1990120189_19910610X03

Rechtssatz für 90/12/0278

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/12/0278

Entscheidungsdatum

23.09.1991

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §5 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/23 86/12/0124 3

Stammrechtssatz

Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch (zB durch Verletzung der Meldepflicht; hier: hins Haushaltszulage gem Paragraph 5, Absatz 6, GehG) veranlaßt hat, so ist dieser Irrtum nur dann objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht (Hinweis E 15.10.1970, 1168/70; hier: Fortfall eines Werbungskostenpauschales); andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120278.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990120278_19910923X03

Rechtssatz für 90/12/0314

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/12/0314

Entscheidungsdatum

20.05.1992

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/23 86/12/0124 3

Stammrechtssatz

Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch (zB durch Verletzung der Meldepflicht; hier: hins Haushaltszulage gem Paragraph 5, Absatz 6, GehG) veranlaßt hat, so ist dieser Irrtum nur dann objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht (Hinweis E 15.10.1970, 1168/70; hier: Fortfall eines Werbungskostenpauschales); andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120314.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990120314_19920520X03

Rechtssatz für 92/12/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/12/0087

Entscheidungsdatum

23.06.1993

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §20c Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0124 E 23. April 1990 RS 3 (hier Rückforderung einer Jubiläumszuwendung)

Stammrechtssatz

Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch (zB durch Verletzung der Meldepflicht; hier: hins Haushaltszulage gem Paragraph 5, Absatz 6, GehG) veranlaßt hat, so ist dieser Irrtum nur dann objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht (Hinweis E 15.10.1970, 1168/70; hier: Fortfall eines Werbungskostenpauschales); andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120087.X06

Im RIS seit

14.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1992120087_19930623X06

Rechtssatz für 90/12/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

90/12/0095

Entscheidungsdatum

19.01.1994

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/23 86/12/0124 3

Stammrechtssatz

Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch (zB durch Verletzung der Meldepflicht; hier: hins Haushaltszulage gem Paragraph 5, Absatz 6, GehG) veranlaßt hat, so ist dieser Irrtum nur dann objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht (Hinweis E 15.10.1970, 1168/70; hier: Fortfall eines Werbungskostenpauschales); andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120095.X06

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1990120095_19940119X06

Rechtssatz für 95/12/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

95/12/0153

Entscheidungsdatum

30.05.2001

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0124 E 23. April 1990 RS 3 (hier unrichtige Anwendung des § 61 Abs. 1 GehG 1956 vom Beamten nicht veranlasst)

Stammrechtssatz

Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch (zB durch Verletzung der Meldepflicht; hier: hins Haushaltszulage gem Paragraph 5, Absatz 6, GehG) veranlaßt hat, so ist dieser Irrtum nur dann objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht (Hinweis E 15.10.1970, 1168/70; hier: Fortfall eines Werbungskostenpauschales); andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120153.X08

Im RIS seit

18.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008

Dokumentnummer

JWR_1995120153_20010530X08