Verwaltungsgerichtshof
20.05.1992
90/12/0314
GRS wie VwGH E 1990/04/23 86/12/0124 3
Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch (zB durch Verletzung der Meldepflicht; hier: hins Haushaltszulage gem Paragraph 5, Absatz 6, GehG) veranlaßt hat, so ist dieser Irrtum nur dann objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht (Hinweis E 15.10.1970, 1168/70; hier: Fortfall eines Werbungskostenpauschales); andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird.