Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
90/12/0129
Entscheidungsdatum
29.11.1993
Index
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
GehG 1956 §30 Abs2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/20 90/12/0204 7
Stammrechtssatz
Beträgt die Unterschreitung der geforderten Untergrenze von 35 Überstunden monatlich 3 1/2 Stunden, ist ein Abschlag von dem (freilich je nach Bedeutung der Abteilung anzusetzenden) Richtsatz (um einen halben Vorrückungsbetrag) vorzunehmen. Die Erwägung des Gerichtshofes in dem Erkenntnis vom 28.10.1976 910/75, es sei der (damals) festgestellte Zeitunterschied von zwei Stunden monatlich - sachverhaltsbezogen ("bei dem gegebenen Sachverhalt") - derart unbedeutend, daß es nicht gerechtfertigt erscheine, deshalb einen Abschlag vorzunehmen, kann als sachverhaltsbezogene Ausnahme von dem in ständiger Rechtsprechung aufrechterhaltenen Grundsatz nicht auf den Beschwerdefall übertragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990120129.X02
Dokumentnummer
JWR_1990120129_19931129X02