Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/12/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

90/12/0204

Entscheidungsdatum

20.05.1992

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30 Abs2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Rechtssatz

Beträgt die Unterschreitung der geforderten Untergrenze von 35 Überstunden monatlich 3 1/2 Stunden, ist ein Abschlag von dem (freilich je nach Bedeutung der Abteilung anzusetzenden) Richtsatz (um einen halben Vorrückungsbetrag) vorzunehmen. Die Erwägung des Gerichtshofes in dem Erkenntnis vom 28.10.1976 910/75, es sei der (damals) festgestellte Zeitunterschied von zwei Stunden monatlich - sachverhaltsbezogen ("bei dem gegebenen Sachverhalt") - derart unbedeutend, daß es nicht gerechtfertigt erscheine, deshalb einen Abschlag vorzunehmen, kann als sachverhaltsbezogene Ausnahme von dem in ständiger Rechtsprechung aufrechterhaltenen Grundsatz nicht auf den Beschwerdefall übertragen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990120204.X07

Im RIS seit

16.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1990120204_19920520X07

Rechtssatz für 90/12/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/12/0129

Entscheidungsdatum

29.11.1993

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30 Abs2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/20 90/12/0204 7

Stammrechtssatz

Beträgt die Unterschreitung der geforderten Untergrenze von 35 Überstunden monatlich 3 1/2 Stunden, ist ein Abschlag von dem (freilich je nach Bedeutung der Abteilung anzusetzenden) Richtsatz (um einen halben Vorrückungsbetrag) vorzunehmen. Die Erwägung des Gerichtshofes in dem Erkenntnis vom 28.10.1976 910/75, es sei der (damals) festgestellte Zeitunterschied von zwei Stunden monatlich - sachverhaltsbezogen ("bei dem gegebenen Sachverhalt") - derart unbedeutend, daß es nicht gerechtfertigt erscheine, deshalb einen Abschlag vorzunehmen, kann als sachverhaltsbezogene Ausnahme von dem in ständiger Rechtsprechung aufrechterhaltenen Grundsatz nicht auf den Beschwerdefall übertragen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990120129.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1990120129_19931129X02

Rechtssatz für 90/12/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/12/0200

Entscheidungsdatum

29.11.1993

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30 Abs2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/20 90/12/0204 7

Stammrechtssatz

Beträgt die Unterschreitung der geforderten Untergrenze von 35 Überstunden monatlich 3 1/2 Stunden, ist ein Abschlag von dem (freilich je nach Bedeutung der Abteilung anzusetzenden) Richtsatz (um einen halben Vorrückungsbetrag) vorzunehmen. Die Erwägung des Gerichtshofes in dem Erkenntnis vom 28.10.1976 910/75, es sei der (damals) festgestellte Zeitunterschied von zwei Stunden monatlich - sachverhaltsbezogen ("bei dem gegebenen Sachverhalt") - derart unbedeutend, daß es nicht gerechtfertigt erscheine, deshalb einen Abschlag vorzunehmen, kann als sachverhaltsbezogene Ausnahme von dem in ständiger Rechtsprechung aufrechterhaltenen Grundsatz nicht auf den Beschwerdefall übertragen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990120200.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1990120200_19931129X03