Verwaltungsgerichtshof
29.11.1993
90/12/0200
GRS wie VwGH E 1992/05/20 90/12/0204 7
Beträgt die Unterschreitung der geforderten Untergrenze von 35 Überstunden monatlich 3 1/2 Stunden, ist ein Abschlag von dem (freilich je nach Bedeutung der Abteilung anzusetzenden) Richtsatz (um einen halben Vorrückungsbetrag) vorzunehmen. Die Erwägung des Gerichtshofes in dem Erkenntnis vom 28.10.1976 910/75, es sei der (damals) festgestellte Zeitunterschied von zwei Stunden monatlich - sachverhaltsbezogen ("bei dem gegebenen Sachverhalt") - derart unbedeutend, daß es nicht gerechtfertigt erscheine, deshalb einen Abschlag vorzunehmen, kann als sachverhaltsbezogene Ausnahme von dem in ständiger Rechtsprechung aufrechterhaltenen Grundsatz nicht auf den Beschwerdefall übertragen werden.