Bei der Wertung eines Alkoholdeliktes, bei dem (als Folge der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) auch das Vergehen der fahrlässigen schweren Körperverletzung gesetzt wurde, kommt es auf die Schwere der Unfallsfolgen nicht an (Hinweis E 19.2.1988, 87/11/0247 und E 5.7.1989, 89/11/0082).