Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/10/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/10/0153

Entscheidungsdatum

29.03.1993

Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien

Norm

EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Rechtssatz

Das typische Schreien von Säuglingen und Kleinstkindern, aber auch der typische Lärm von kleineren Kindern, etwa die durch ein gelegentliches "Herumlaufen" von solchen Kindern in einer Wohnung verursachte Lärmerregung (genauer: deren Nichtunterbindung durch die Aufsichtsperson) kann nicht als ungebührlich im Sinne des Artikel 8, zweiter Fall EGVG beurteilt werden (Hinweis zum Versuch einer solchen Differenzierung bei der Lärmerregung durch Kinder etwa auch GAISBAUER, Der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung, ÖJZ 1988, 203). Dasselbe wird auf eine gelegentliche kurze Rauferei von Kleinkindern bzw Vorschulkindern zutreffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100153.X05

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1990100153_19930329X05