Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
90/10/0143
Entscheidungsdatum
27.03.1995
Index
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
LSchG Vlbg 1982 §3 Abs2 litb Z1;
VwRallg;
Rechtssatz
Bei einer "Baustelleneinrichtung" iSd § 3 Abs 2 lit b Z 1 Vlbg LSchG 1982 handelt es sich um die Gesamtheit jenes Baumaterials und jener Geräte und sonstigen Arbeitsbehelfe, deren Bereithalten am Ort eines konkreten Bauvorhabens während einer eng umgrenzten Zeit der Bauführung bei deren ordnungsgemäßem Ablauf geboten und zweckmäßig ist.Bei einer "Baustelleneinrichtung" iSd Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, Vlbg LSchG 1982 handelt es sich um die Gesamtheit jenes Baumaterials und jener Geräte und sonstigen Arbeitsbehelfe, deren Bereithalten am Ort eines konkreten Bauvorhabens während einer eng umgrenzten Zeit der Bauführung bei deren ordnungsgemäßem Ablauf geboten und zweckmäßig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990100143.X04
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017
Dokumentnummer
JWR_1990100143_19950327X04