Eine Behörde darf Fachfragen dann selbst beurteilen, wenn sie die Kenntnisse und Erfahrungen hat, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen (Hinweis E 16.1.1985, 84/03/0004; hier: Frage, ob ein Lagerplatz ausschließlich als Baustelleneinrichtung bzw landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken iSd § 3 Abs 2 lit b Z 1 Vlbg LSchG 1982 und § 3 Abs 2 lit c Vlbg LSchG 1982 dient).Eine Behörde darf Fachfragen dann selbst beurteilen, wenn sie die Kenntnisse und Erfahrungen hat, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen (Hinweis E 16.1.1985, 84/03/0004; hier: Frage, ob ein Lagerplatz ausschließlich als Baustelleneinrichtung bzw landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken iSd Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, Vlbg LSchG 1982 und Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, Vlbg LSchG 1982 dient).