Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/10/0122

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

90/10/0122

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Es gehört einerseits zweifellos zu den selbstverständlichen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei, sicherzustellen, daß die einem Kanzleiangestellten übertragenen (insbesondere fristgebundenen) Arbeiten im Falle einer Dienstverhinderung oder einem sonstigen Fernbleiben desselben vom Dienst fortgeführt werden, zumindest aber daß der Stand der Erledigung geprüft wird. Andererseits darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, daß der einem Kanzleiangestellten für einen bestimmtenn Tag angeordnete, bloß manipulative Vorgang der Postaufgabe eines Schriftstückes tatsächlich erfolgt ist, ohne daß es zunächst einer weiteren Kontrolle bedürfte. Darin, daß dem Rechtsanwalt nicht schon am ersten Tag des Fernbleibens des Kanzleiangestellten der Zweifel kam, es könnte auch die für den Vortag angeordnete Postaufgabe unterblieben sein, und er nicht sofort eine entsprechende Überprüfung durchführte, ist nach Ansicht des VwGH eine Verletzung der Sorgfaltspflicht gelegen. Der Gerichtshof beurteilt diese aber im gegebenen Zusammenhang als ein Versehen, das auch einem sorgfältigen Anwalt in einer außergewöhnlichen Situation einmal unterlaufen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100122.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1990100122_19910322X06

Rechtssatz für 91/10/0233

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/10/0233

Entscheidungsdatum

16.12.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/03/22 90/10/0122 6

Stammrechtssatz

Es gehört einerseits zweifellos zu den selbstverständlichen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei, sicherzustellen, daß die einem Kanzleiangestellten übertragenen (insbesondere fristgebundenen) Arbeiten im Falle einer Dienstverhinderung oder einem sonstigen Fernbleiben desselben vom Dienst fortgeführt werden, zumindest aber daß der Stand der Erledigung geprüft wird. Andererseits darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen, daß der einem Kanzleiangestellten für einen bestimmtenn Tag angeordnete, bloß manipulative Vorgang der Postaufgabe eines Schriftstückes tatsächlich erfolgt ist, ohne daß es zunächst einer weiteren Kontrolle bedürfte. Darin, daß dem Rechtsanwalt nicht schon am ersten Tag des Fernbleibens des Kanzleiangestellten der Zweifel kam, es könnte auch die für den Vortag angeordnete Postaufgabe unterblieben sein, und er nicht sofort eine entsprechende Überprüfung durchführte, ist nach Ansicht des VwGH eine Verletzung der Sorgfaltspflicht gelegen. Der Gerichtshof beurteilt diese aber im gegebenen Zusammenhang als ein Versehen, das auch einem sorgfältigen Anwalt in einer außergewöhnlichen Situation einmal unterlaufen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991100233.X01

Im RIS seit

16.12.1991

Dokumentnummer

JWR_1991100233_19911216X01