Weder das AVG noch das OÖ NatSchG 1982 sehen vor, daß einer Entscheidung über eine Feststellung nach § 5 Abs 1 OÖ NatSchG 1982 zwingend (somit selbst dann, wenn durch die von der Behörde durchgeführten Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt worden ist) ein Ortsaugenschein vorangehen muß.Weder das AVG noch das OÖ NatSchG 1982 sehen vor, daß einer Entscheidung über eine Feststellung nach Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 zwingend (somit selbst dann, wenn durch die von der Behörde durchgeführten Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt worden ist) ein Ortsaugenschein vorangehen muß.