Eine Festnahme nach § 35 litc VStG ist im Rahmen des Strafausspruches gem § 19a VStG zu berücksichtigen, wenn ein gewisser Zusammenhang mit der verwaltungsbehördlich geahndeten Tat besteht und eine Anrechnung in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht erfolgt ist.Eine Festnahme nach Paragraph 35, litc VStG ist im Rahmen des Strafausspruches gem Paragraph 19 a, VStG zu berücksichtigen, wenn ein gewisser Zusammenhang mit der verwaltungsbehördlich geahndeten Tat besteht und eine Anrechnung in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht erfolgt ist.