Das AÜG ist keine "gewerberechtliche Vorschrift" iSd § 39 Abs 1 iVm § 370 GewO 1973, für deren Einhaltung der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich ist, weil sich das AÜG insb auf den Kompetenztatbestand "Arbeitsrecht" (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG) stützt (Hinweis EBzRV zum AÜG, 450 BlgNR 17 GP, S 14, linke Spalte).Das AÜG ist keine "gewerberechtliche Vorschrift" iSd Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 370, GewO 1973, für deren Einhaltung der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich ist, weil sich das AÜG insb auf den Kompetenztatbestand "Arbeitsrecht" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG) stützt (Hinweis EBzRV zum AÜG, 450 BlgNR 17 GP, S 14, linke Spalte).