Da der Gesetzgeber - anders als zum Beispiel bei
§ 124 Abs 1 FinStrG (Hinweis E 26.5.1988, 88/16/0070, 0073, 0074) - ein Rechtsmittel gegen einen Einstellungsbeschluß zwingend nicht ausgeschlossen hat, ist im Interesse des Rechtsschutzes davon auszugehen, daß es einem Beschuldigten nicht vewehrt sein kann, die mit einer Einstellung nach § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 verbundene Bejahung des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung im Instanzenzuge zu bekämpfen. Darüber hinaus stellt die Möglichkeit, daß beide Parteien eine auf § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 fußende Verfahrenseinstellung im Rechtsmittelwege bekämpfen können, einen wirksamen Schutz gegen eine Ausuferung oder gar einen Mißbrauch dieser verfahrensabschließenden Maßnahme dar.Paragraph 124, Absatz eins, FinStrG (Hinweis E 26.5.1988, 88/16/0070, 0073, 0074) - ein Rechtsmittel gegen einen Einstellungsbeschluß zwingend nicht ausgeschlossen hat, ist im Interesse des Rechtsschutzes davon auszugehen, daß es einem Beschuldigten nicht vewehrt sein kann, die mit einer Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 verbundene Bejahung des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung im Instanzenzuge zu bekämpfen. Darüber hinaus stellt die Möglichkeit, daß beide Parteien eine auf Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 fußende Verfahrenseinstellung im Rechtsmittelwege bekämpfen können, einen wirksamen Schutz gegen eine Ausuferung oder gar einen Mißbrauch dieser verfahrensabschließenden Maßnahme dar.