Dem Disziplinaranwalt, der gem § 103 Abs 1 BDG 1979 zur Vertretung der dienstlichen Interessen berufen ist, steht gegen den Einstellungsbescheid der Disziplinarkommission das Recht der Berufung an die Disziplinaroberkommission zuDem Disziplinaranwalt, der gem Paragraph 103, Absatz eins, BDG 1979 zur Vertretung der dienstlichen Interessen berufen ist, steht gegen den Einstellungsbescheid der Disziplinarkommission das Recht der Berufung an die Disziplinaroberkommission zu
(Hinweis E 17.12.1979, 2054/79, VwSlg 9997 A/1979).