Durch die in § 66 AVG getroffene Regelung soll gesichert werden, daß ein im Stadium der Berufung befindliches Verfahren möglichst auch zu einer Berufungsentscheidung in der Sache führt. Die (Rück-) Verweisung des Verfahrens in ein von der unteren Instanz zu besorgendes Stadium soll nur ausnahmsweiseDurch die in Paragraph 66, AVG getroffene Regelung soll gesichert werden, daß ein im Stadium der Berufung befindliches Verfahren möglichst auch zu einer Berufungsentscheidung in der Sache führt. Die (Rück-) Verweisung des Verfahrens in ein von der unteren Instanz zu besorgendes Stadium soll nur ausnahmsweise
möglich sein. Es soll vermieden werden, daß die mit dem Zurücktritt eines Verfahrens in ein früheres Stadium verbundenen Rechtsfolgen, wie etwa die Wiedereröffnung des Instanzenzuges, zu einer Verlängerung des Verfahrensganges führen.