Das Miteigentum der Beschwerdeführer und des Mitbeteiligten an dem Altarblatt hat gem § 828 ABGB zur Folge, daß die Teilhaber, solange sie einverstanden sind, nur eine Person vorstellen und das Recht haben, mit der gemeinschaftlichen Sache nach Belieben zu schalten; sobald sie uneinig sind, kann kein Teilhaber in der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vornehmen, wodurch über den Anteil des anderen verfügt würde. Es kann daher bis zu einer für die Miteigentümer verbindlichen (einverständlichen oder gerichtlichen) Benützungsregelung über dieses Altarbild von keinem der Miteigentümer verfügt werden.Das Miteigentum der Beschwerdeführer und des Mitbeteiligten an dem Altarblatt hat gem Paragraph 828, ABGB zur Folge, daß die Teilhaber, solange sie einverstanden sind, nur eine Person vorstellen und das Recht haben, mit der gemeinschaftlichen Sache nach Belieben zu schalten; sobald sie uneinig sind, kann kein Teilhaber in der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vornehmen, wodurch über den Anteil des anderen verfügt würde. Es kann daher bis zu einer für die Miteigentümer verbindlichen (einverständlichen oder gerichtlichen) Benützungsregelung über dieses Altarbild von keinem der Miteigentümer verfügt werden.