Im gegenständlichen Fall hatte eine Person, die am 12.3.1938 bereits älter als 14 Jahre war (vgl § 502 Abs 6 Satz 1 ASVG idF 1987/609), die aber das 15te Lebensjahr nicht in der Zeit vom 12.3.1938 bis 9.5.1945 vollendet hatte (vgl § 502 Abs 6 ASVG idF 1989/642), noch bei Geltung der erstgenannten Fassung legcit einen Antrag auf begünstigte Anrechnung nach den §§ 500 ff ASVG und Gewährung einer Alterspension gestellt. Trotz Fehlens einer die Anwendung der alten Fassung anordnenden Übergangsbestimmung (E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977) ist hier § 502 Abs 6 ASVG idF 1987/609 anzuwenden, weil 1) der Gesetzgeber (AB 1142 BlgNR GP 17) keinesfalls eine Schlechterstellung eines Jahrganges im Auge gehabt hatte, 2) der Vertrauensschutz die Anwendung der alten Fassung gebietet undIm gegenständlichen Fall hatte eine Person, die am 12.3.1938 bereits älter als 14 Jahre war vergleiche Paragraph 502, Absatz 6, Satz 1 ASVG in der Fassung 1987/609), die aber das 15te Lebensjahr nicht in der Zeit vom 12.3.1938 bis 9.5.1945 vollendet hatte vergleiche Paragraph 502, Absatz 6, ASVG in der Fassung 1989/642), noch bei Geltung der erstgenannten Fassung legcit einen Antrag auf begünstigte Anrechnung nach den Paragraphen 500, ff ASVG und Gewährung einer Alterspension gestellt. Trotz Fehlens einer die Anwendung der alten Fassung anordnenden Übergangsbestimmung (E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977) ist hier Paragraph 502, Absatz 6, ASVG in der Fassung 1987/609 anzuwenden, weil 1) der Gesetzgeber Ausschussbericht 1142 BlgNR Gesetzgebungsperiode 17) keinesfalls eine Schlechterstellung eines Jahrganges im Auge gehabt hatte, 2) der Vertrauensschutz die Anwendung der alten Fassung gebietet und
3) es unsachlich wäre, wenn die Erledigungsdauer maßgeblich für den Verlust der Begünstigung wäre.