Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
14
Geschäftszahl
90/08/0142
Entscheidungsdatum
19.02.1991
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
90/08/0144 E 19.2.1991
90/08/0143 E 19.2.1991
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0011 E 13. Jänner 1988 RS 2
Stammrechtssatz
Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 2 AVG 1950 nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt. In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden (Hinweis auf E vom 8.10.1975, 0915/75, VwSlg 8893 A/1975) und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster Instanz oder selbst vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn von der Vorinstanz kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde.Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt. In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden (Hinweis auf E vom 8.10.1975, 0915/75, VwSlg 8893 A/1975) und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster Instanz oder selbst vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn von der Vorinstanz kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen
Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)
Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080142.X14
Im RIS seit
16.01.2001
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2009
Dokumentnummer
JWR_1990080142_19910219X14