Die Frage, ob die gegenständlich ausbezahlten Tagesgebühren und Nächtigungsgebühren tatsächlich auf einer vorhandenen Betriebsvereinbarung (iSd §§ 79 ff ArbVG) beruhen oder ob dies nicht der Fall ist, kann nicht nur durch die Vornahme einer mündlichen Verhandlung (Hinweis E 23.5.1985, 84/08/0085) geklärt werden. Das Vorhandensein einer Betriebsvereinbarung kann auch durch Vorlage entsprechender Dokumente nachgewiesen werden.Die Frage, ob die gegenständlich ausbezahlten Tagesgebühren und Nächtigungsgebühren tatsächlich auf einer vorhandenen Betriebsvereinbarung (iSd Paragraphen 79, ff ArbVG) beruhen oder ob dies nicht der Fall ist, kann nicht nur durch die Vornahme einer mündlichen Verhandlung (Hinweis E 23.5.1985, 84/08/0085) geklärt werden. Das Vorhandensein einer Betriebsvereinbarung kann auch durch Vorlage entsprechender Dokumente nachgewiesen werden.