Unter "Anhaltung" iSd § 502 Abs 1 ASVG ist eine volle Freiheitsentziehung zu verstehen; eine mit Meldezwang verbundene Konfinierung kann daher nicht als Anhaltung gewertet werden (Hinweis E 21.4.1977, 1662/76, 1722/76).Unter "Anhaltung" iSd Paragraph 502, Absatz eins, ASVG ist eine volle Freiheitsentziehung zu verstehen; eine mit Meldezwang verbundene Konfinierung kann daher nicht als Anhaltung gewertet werden (Hinweis E 21.4.1977, 1662/76, 1722/76).