Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/02/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12936 A/1989

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/02/0017

Entscheidungsdatum

24.05.1989

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG bedeutet, daß die Behörde von der Wahrscheinlichkeit und nicht (mehr, wie nach der früheren Rechtslage) von der Richtigkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist. Der Besch hat aber (weiterhin) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu geschehen, welches - von Ausnahmefällen, wie etwa hins notorischer Tatsachen, abgesehen - durch die Beibringung von Beweismitteln bzw Stellung konkreter Beweisanträge zu untermauern ist. Dem Besch ist dazu (faktisch) Gelegenheit zu geben. Ob eine Tatsache als glaubhaft

gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenfalls der Beweiswürdigung gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG. Diesbezüglich erstreckt sich die nachprüfende Kontrolle des VwGH (wie auch sonst) darauf, ob die von der Behörde angestellten Erwägungen schlüssig sind und ob der Sachverhalt genügend ermittelt worden ist. Letzteres allerding unter Beachtung des Umstandes, daß die Ermittelungspflicht der Behörde durch das Tatsachenvorbringen einschließlich der Beweisangebote des Besch eingeschränkt ist. Eine Verpflichtung der Behörde zur Ausforschung unbekannter Zeugen besteht in diesem Zusammenhang nicht. Sie kann sich auch mit der telefonischen Auskunft von Zeugen, sie hätten hins des behaupteten Vorfalles keine Wahrnehmungen gemacht, begnügen, wenn der Besch selbst nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, daß er sicher sei, daß eine zweckdienliche Aussage von ihnen erwartet werden könne.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 freie Beweiswürdigung Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020017.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2018

Dokumentnummer

JWR_1989020017_19890524X03

Rechtssatz für 89/17/0136

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/17/0136

Entscheidungsdatum

29.03.1990

Index

Parkgebühren - Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Besprechung in:
ÖStZB 1991, 191;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0017 E 24. Mai 1989 VwSlg 12936 A/1989 RS 3

Stammrechtssatz

Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG bedeutet, daß die Behörde von der Wahrscheinlichkeit und nicht (mehr, wie nach der früheren Rechtslage) von der Richtigkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist. Der Besch hat aber (weiterhin) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu geschehen, welches - von Ausnahmefällen, wie etwa hins notorischer Tatsachen, abgesehen - durch die Beibringung von Beweismitteln bzw Stellung konkreter Beweisanträge zu untermauern ist. Dem Besch ist dazu (faktisch) Gelegenheit zu geben. Ob eine Tatsache als glaubhaft

gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenfalls der Beweiswürdigung gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG. Diesbezüglich erstreckt sich die nachprüfende Kontrolle des VwGH (wie auch sonst) darauf, ob die von der Behörde angestellten Erwägungen schlüssig sind und ob der Sachverhalt genügend ermittelt worden ist. Letzteres allerding unter Beachtung des Umstandes, daß die Ermittelungspflicht der Behörde durch das Tatsachenvorbringen einschließlich der Beweisangebote des Besch eingeschränkt ist. Eine Verpflichtung der Behörde zur Ausforschung unbekannter Zeugen besteht in diesem Zusammenhang nicht. Sie kann sich auch mit der telefonischen Auskunft von Zeugen, sie hätten hins des behaupteten Vorfalles keine Wahrnehmungen gemacht, begnügen, wenn der Besch selbst nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, daß er sicher sei, daß eine zweckdienliche Aussage von ihnen erwartet werden könne.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170136.X02

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_1989170136_19900329X02

Rechtssatz für 90/08/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/08/0067

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/08/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0017 E 24. Mai 1989 VwSlg 12936 A/1989 RS 3

Stammrechtssatz

Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG bedeutet, daß die Behörde von der Wahrscheinlichkeit und nicht (mehr, wie nach der früheren Rechtslage) von der Richtigkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist. Der Besch hat aber (weiterhin) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu geschehen, welches - von Ausnahmefällen, wie etwa hins notorischer Tatsachen, abgesehen - durch die Beibringung von Beweismitteln bzw Stellung konkreter Beweisanträge zu untermauern ist. Dem Besch ist dazu (faktisch) Gelegenheit zu geben. Ob eine Tatsache als glaubhaft

gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenfalls der Beweiswürdigung gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG. Diesbezüglich erstreckt sich die nachprüfende Kontrolle des VwGH (wie auch sonst) darauf, ob die von der Behörde angestellten Erwägungen schlüssig sind und ob der Sachverhalt genügend ermittelt worden ist. Letzteres allerding unter Beachtung des Umstandes, daß die Ermittelungspflicht der Behörde durch das Tatsachenvorbringen einschließlich der Beweisangebote des Besch eingeschränkt ist. Eine Verpflichtung der Behörde zur Ausforschung unbekannter Zeugen besteht in diesem Zusammenhang nicht. Sie kann sich auch mit der telefonischen Auskunft von Zeugen, sie hätten hins des behaupteten Vorfalles keine Wahrnehmungen gemacht, begnügen, wenn der Besch selbst nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, daß er sicher sei, daß eine zweckdienliche Aussage von ihnen erwartet werden könne.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080067.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990080067_19900425X01

Rechtssatz für 90/05/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

90/05/0043

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0017 E 24. Mai 1989 VwSlg 12936 A/1989 RS 3

Stammrechtssatz

Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG bedeutet, daß die Behörde von der Wahrscheinlichkeit und nicht (mehr, wie nach der früheren Rechtslage) von der Richtigkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist. Der Besch hat aber (weiterhin) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu geschehen, welches - von Ausnahmefällen, wie etwa hins notorischer Tatsachen, abgesehen - durch die Beibringung von Beweismitteln bzw Stellung konkreter Beweisanträge zu untermauern ist. Dem Besch ist dazu (faktisch) Gelegenheit zu geben. Ob eine Tatsache als glaubhaft

gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenfalls der Beweiswürdigung gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG. Diesbezüglich erstreckt sich die nachprüfende Kontrolle des VwGH (wie auch sonst) darauf, ob die von der Behörde angestellten Erwägungen schlüssig sind und ob der Sachverhalt genügend ermittelt worden ist. Letzteres allerding unter Beachtung des Umstandes, daß die Ermittelungspflicht der Behörde durch das Tatsachenvorbringen einschließlich der Beweisangebote des Besch eingeschränkt ist. Eine Verpflichtung der Behörde zur Ausforschung unbekannter Zeugen besteht in diesem Zusammenhang nicht. Sie kann sich auch mit der telefonischen Auskunft von Zeugen, sie hätten hins des behaupteten Vorfalles keine Wahrnehmungen gemacht, begnügen, wenn der Besch selbst nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, daß er sicher sei, daß eine zweckdienliche Aussage von ihnen erwartet werden könne.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 freie Beweiswürdigung Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050043.X06

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012

Dokumentnummer

JWR_1990050043_19900925X06

Rechtssatz für 91/04/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/04/0019

Entscheidungsdatum

22.12.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0017 E 24. Mai 1989 VwSlg 12936 A/1989 RS 3

Stammrechtssatz

Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG bedeutet, daß die Behörde von der Wahrscheinlichkeit und nicht (mehr, wie nach der früheren Rechtslage) von der Richtigkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist. Der Besch hat aber (weiterhin) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu geschehen, welches - von Ausnahmefällen, wie etwa hins notorischer Tatsachen, abgesehen - durch die Beibringung von Beweismitteln bzw Stellung konkreter Beweisanträge zu untermauern ist. Dem Besch ist dazu (faktisch) Gelegenheit zu geben. Ob eine Tatsache als glaubhaft

gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenfalls der Beweiswürdigung gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG. Diesbezüglich erstreckt sich die nachprüfende Kontrolle des VwGH (wie auch sonst) darauf, ob die von der Behörde angestellten Erwägungen schlüssig sind und ob der Sachverhalt genügend ermittelt worden ist. Letzteres allerding unter Beachtung des Umstandes, daß die Ermittelungspflicht der Behörde durch das Tatsachenvorbringen einschließlich der Beweisangebote des Besch eingeschränkt ist. Eine Verpflichtung der Behörde zur Ausforschung unbekannter Zeugen besteht in diesem Zusammenhang nicht. Sie kann sich auch mit der telefonischen Auskunft von Zeugen, sie hätten hins des behaupteten Vorfalles keine Wahrnehmungen gemacht, begnügen, wenn der Besch selbst nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, daß er sicher sei, daß eine zweckdienliche Aussage von ihnen erwartet werden könne.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040019.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1991040019_19921222X03

Rechtssatz für 96/09/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/09/0007

Entscheidungsdatum

01.10.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0017 E 24. Mai 1989 VwSlg 12936 A/1989 RS 3

Stammrechtssatz

Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG bedeutet, daß die Behörde von der Wahrscheinlichkeit und nicht (mehr, wie nach der früheren Rechtslage) von der Richtigkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist. Der Besch hat aber (weiterhin) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu geschehen, welches - von Ausnahmefällen, wie etwa hins notorischer Tatsachen, abgesehen - durch die Beibringung von Beweismitteln bzw Stellung konkreter Beweisanträge zu untermauern ist. Dem Besch ist dazu (faktisch) Gelegenheit zu geben. Ob eine Tatsache als glaubhaft

gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenfalls der Beweiswürdigung gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG. Diesbezüglich erstreckt sich die nachprüfende Kontrolle des VwGH (wie auch sonst) darauf, ob die von der Behörde angestellten Erwägungen schlüssig sind und ob der Sachverhalt genügend ermittelt worden ist. Letzteres allerding unter Beachtung des Umstandes, daß die Ermittelungspflicht der Behörde durch das Tatsachenvorbringen einschließlich der Beweisangebote des Besch eingeschränkt ist. Eine Verpflichtung der Behörde zur Ausforschung unbekannter Zeugen besteht in diesem Zusammenhang nicht. Sie kann sich auch mit der telefonischen Auskunft von Zeugen, sie hätten hins des behaupteten Vorfalles keine Wahrnehmungen gemacht, begnügen, wenn der Besch selbst nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, daß er sicher sei, daß eine zweckdienliche Aussage von ihnen erwartet werden könne.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090007.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Dokumentnummer

JWR_1996090007_19971001X02