Im Hinblick auf die Änderungen von § 502 Abs 1 und Abs 7 ASVG durch die 44te ASVG-Novelle (BGBl 1987/609) steht einer neuerlichen Entscheidung über die Anerkennung von Schulbesuchszeiten als Beitragszeiten oder Ersatzzeiten das Verfahrenshindernis der "entschiedenen Sache" nicht entgegen.Im Hinblick auf die Änderungen von Paragraph 502, Absatz eins und Absatz 7, ASVG durch die 44te ASVG-Novelle (BGBl 1987/609) steht einer neuerlichen Entscheidung über die Anerkennung von Schulbesuchszeiten als Beitragszeiten oder Ersatzzeiten das Verfahrenshindernis der "entschiedenen Sache" nicht entgegen.