Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
90/07/0164
Entscheidungsdatum
22.09.1992
Index
L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/07/0165
Rechtssatz
Von einer Partei, die behauptet, daß die ihr zugewiesene Abfindung ihr nicht mehr den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung ermögliche, muß verlangt werden, daß sie den Nachweis dafür erbringt, welche Einbußen sie erleidet und in welchem Maße der Betriebserfolg nach der Zusammenlegung geringer sei als jener, der vor der Zusammenlegung erzielt wurde (Hinweis E 22.6.1981, 1855/79, VwSlg 10495 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990070164.X04
Dokumentnummer
JWR_1990070164_19920922X04