Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/07/0164

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/07/0164

Entscheidungsdatum

22.09.1992

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/07/0165

Rechtssatz

Von einer Partei, die behauptet, daß die ihr zugewiesene Abfindung ihr nicht mehr den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung ermögliche, muß verlangt werden, daß sie den Nachweis dafür erbringt, welche Einbußen sie erleidet und in welchem Maße der Betriebserfolg nach der Zusammenlegung geringer sei als jener, der vor der Zusammenlegung erzielt wurde (Hinweis E 22.6.1981, 1855/79, VwSlg 10495 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990070164.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1990070164_19920922X04