Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1992

Geschäftszahl

90/07/0164

Rechtssatz

Von einer Partei, die behauptet, daß die ihr zugewiesene Abfindung ihr nicht mehr den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung ermögliche, muß verlangt werden, daß sie den Nachweis dafür erbringt, welche Einbußen sie erleidet und in welchem Maße der Betriebserfolg nach der Zusammenlegung geringer sei als jener, der vor der Zusammenlegung erzielt wurde (Hinweis E 22.6.1981, 1855/79, VwSlg 10495 A/1981).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/07/0165