Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
90/07/0164
Entscheidungsdatum
22.09.1992
Index
L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/07/0165
Rechtssatz
Der Grundsatz, daß die Abfindungsgrundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit zu sein haben, bedeutet nicht, daß durch eine insgesamt qualitativ bessere Abfindung bereits in subjektive Rechte der betroffenen Partei eingegriffen würde. Vielmehr ist eine derartige Abweichung dann nicht gesetzwidrig, wenn innerhalb der gesetzlichen Toleranzgrenzen den übrigen Anforderungen an die Grundabfindung entsprochen wurde (Hinweis E 5.7.1983, 82/07/0220, VwSlg 11117 A/1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990070164.X01
Dokumentnummer
JWR_1990070164_19920922X01