Verwaltungsgerichtshof
22.09.1992
90/07/0164
Der Grundsatz, daß die Abfindungsgrundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit zu sein haben, bedeutet nicht, daß durch eine insgesamt qualitativ bessere Abfindung bereits in subjektive Rechte der betroffenen Partei eingegriffen würde. Vielmehr ist eine derartige Abweichung dann nicht gesetzwidrig, wenn innerhalb der gesetzlichen Toleranzgrenzen den übrigen Anforderungen an die Grundabfindung entsprochen wurde (Hinweis E 5.7.1983, 82/07/0220, VwSlg 11117 A/1983).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/07/0165