Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1992

Geschäftszahl

90/07/0164

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß die Abfindungsgrundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit zu sein haben, bedeutet nicht, daß durch eine insgesamt qualitativ bessere Abfindung bereits in subjektive Rechte der betroffenen Partei eingegriffen würde. Vielmehr ist eine derartige Abweichung dann nicht gesetzwidrig, wenn innerhalb der gesetzlichen Toleranzgrenzen den übrigen Anforderungen an die Grundabfindung entsprochen wurde (Hinweis E 5.7.1983, 82/07/0220, VwSlg 11117 A/1983).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/07/0165