Die in ständiger Rechtsprechung vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht, ein Verfahrensmangel nach § 41 Abs 2 AVG könne nur bei Stellung eines Vertagungsantrages durch die betroffene Partei und dessen Ablehnung mit Erfolg geltend gemacht werden (Hinweis E 10.9.1981, 2205/79; E 20.9.1990, 90/07/0048), schadet bei einer kurzen Überlegungsfrist von nur einem Tag einer betroffenen rechtsunkundigen Partei, der aufgrund der räumlichen Distanz ein persönliches Erscheinen zur Verhandlung unmöglich ist und der nicht zugemutet werden kann, innerhalb des kurzen Zeitraumes zielführende Erklärungen abzugeben, nicht. Auch die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsfreund ist ihr auf Grund der zur Verfügung stehenden Zeit unzumutbar. Außerdem geht aus der Kundmachung nicht hervor, inwieweit die Partei von dem Projekt betroffen ist. Eine Einsichtnahme in die in dieser Kundmachung erwähnten Projektunterlagen ist ihr in der kurzen Zeit ebenfalls nicht möglich.Die in ständiger Rechtsprechung vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht, ein Verfahrensmangel nach Paragraph 41, Absatz 2, AVG könne nur bei Stellung eines Vertagungsantrages durch die betroffene Partei und dessen Ablehnung mit Erfolg geltend gemacht werden (Hinweis E 10.9.1981, 2205/79; E 20.9.1990, 90/07/0048), schadet bei einer kurzen Überlegungsfrist von nur einem Tag einer betroffenen rechtsunkundigen Partei, der aufgrund der räumlichen Distanz ein persönliches Erscheinen zur Verhandlung unmöglich ist und der nicht zugemutet werden kann, innerhalb des kurzen Zeitraumes zielführende Erklärungen abzugeben, nicht. Auch die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsfreund ist ihr auf Grund der zur Verfügung stehenden Zeit unzumutbar. Außerdem geht aus der Kundmachung nicht hervor, inwieweit die Partei von dem Projekt betroffen ist. Eine Einsichtnahme in die in dieser Kundmachung erwähnten Projektunterlagen ist ihr in der kurzen Zeit ebenfalls nicht möglich.