Zur Stellung eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs 2 AVG ist nicht nur die Partei, die Berufung erhoben hat, berechtigt, sondern auch eine andere Partei, sofern deren Rechtslage durch den ausständigen Bescheid einer Veränderung ausgesetzt ist, insbesondere der Berufungsgegner (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, Eisenstadt 1990, S 648).Zur Stellung eines Devolutionsantrages gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist nicht nur die Partei, die Berufung erhoben hat, berechtigt, sondern auch eine andere Partei, sofern deren Rechtslage durch den ausständigen Bescheid einer Veränderung ausgesetzt ist, insbesondere der Berufungsgegner (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, Eisenstadt 1990, S 648).