Der Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs hat den Rechtsanspruch der Partei zum Inhalt, zur Sache selbst und zum Ergebnis der Beweisaufnahme zwecks Wahrung ihrer Rechte oder rechtlichen Interessen Stellung zu nehmen; dieses Recht zielt aber nicht auf eine rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ab (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, E 60 und E 61 zu § 37 AVG).Der Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs hat den Rechtsanspruch der Partei zum Inhalt, zur Sache selbst und zum Ergebnis der Beweisaufnahme zwecks Wahrung ihrer Rechte oder rechtlichen Interessen Stellung zu nehmen; dieses Recht zielt aber nicht auf eine rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ab (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, E 60 und E 61 zu Paragraph 37, AVG).