Die in einem Bescheid der Wasserrechtsbehörde getroffene Feststellung, daß das im Wasserbuch unter Postzahl X zugunsten der Gemeinde W eingetragene Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserleitung zur Trinkwasserversorgung und Nutzwasserversorgung verschiedener Liegenschaften in W aufrecht sei, geht über eine Feststellung im Rahmen des § 29 Abs 1 WRG in Verbindung mit § 27 Abs 1 lit a WRG hinaus und beeinflußt die Rechtslage, indem mit Bindungswirkung ein Rechtsverhältnis neu geschaffen oder die Durchsetzung des Antrags des Antragstellers im Verfahren auf Überlassung der vorhandenen Wasserbauten iSd § 29 Abs 3 WRG unmöglich gemacht wird. Durch einen solchen Feststellungsbescheid, bei dem es sich nicht um einen Bescheid nach § 29 Abs 1 WRG handelt, können die betroffenen Liegenschaftseigentümer in ihrem subjektiven Recht auf Freiheit ihres Grundeigentums (§ 12 Abs 2 WRG im Zusammenhang mit § 102 Abs 1 lit b WRG) betroffen sein.Die in einem Bescheid der Wasserrechtsbehörde getroffene Feststellung, daß das im Wasserbuch unter Postzahl römisch zehn zugunsten der Gemeinde W eingetragene Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserleitung zur Trinkwasserversorgung und Nutzwasserversorgung verschiedener Liegenschaften in W aufrecht sei, geht über eine Feststellung im Rahmen des Paragraph 29, Absatz eins, WRG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG hinaus und beeinflußt die Rechtslage, indem mit Bindungswirkung ein Rechtsverhältnis neu geschaffen oder die Durchsetzung des Antrags des Antragstellers im Verfahren auf Überlassung der vorhandenen Wasserbauten iSd Paragraph 29, Absatz 3, WRG unmöglich gemacht wird. Durch einen solchen Feststellungsbescheid, bei dem es sich nicht um einen Bescheid nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG handelt, können die betroffenen Liegenschaftseigentümer in ihrem subjektiven Recht auf Freiheit ihres Grundeigentums (Paragraph 12, Absatz 2, WRG im Zusammenhang mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG) betroffen sein.