Die der Wasserrechtsbehörde auferlegte Entscheidung über die Rechtswirkungen eines Übereinkommens iSd § 111 Abs 3 WRG umfaßt die Berechtigung und auch die Verpflichtung der Behörde, erforderlichenfalls auch Leistungsverbindlichkeiten aufzuerlegenDie der Wasserrechtsbehörde auferlegte Entscheidung über die Rechtswirkungen eines Übereinkommens iSd Paragraph 111, Absatz 3, WRG umfaßt die Berechtigung und auch die Verpflichtung der Behörde, erforderlichenfalls auch Leistungsverbindlichkeiten aufzuerlegen
(Hinweis E VS 18.5.1978, 1759/76, VwSlg 9559 A/1976).