Da die Rechte der Nachbarn im § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 abschließend geregelt sind, kann aus dieser Bestimmung ein allgemeines Recht des Nachbarn, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen, nicht abgeleitet werden, weil dem Nachbarn im Prinzip keine weiterreichenden verfahrensrechtlichen Rechte zukommen, als sein Mitspracherecht reicht.Da die Rechte der Nachbarn im Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 abschließend geregelt sind, kann aus dieser Bestimmung ein allgemeines Recht des Nachbarn, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen, nicht abgeleitet werden, weil dem Nachbarn im Prinzip keine weiterreichenden verfahrensrechtlichen Rechte zukommen, als sein Mitspracherecht reicht.