Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/06/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/06/0117

Entscheidungsdatum

14.01.1988

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 1978 §31 Abs4 litb impl;
BauO Tir 1978 §4 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, dienen Bestimmungen über das Erfordernis einer rechtlich gesicherten Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nicht aber auch dem Interesse des Nachbarn. Daraus folgt, dass auf eine Zufahrt bzw. auf eine rechtlich gesicherte Verbindung eines Grundstückes zu einer öffentlichen Verkehrsfläche kein subj-öffentliches Nachbarrecht besteht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987060117.X01

Im RIS seit

14.03.2006

Dokumentnummer

JWR_1987060117_19880114X01

Rechtssatz für 89/06/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/06/0089

Entscheidungsdatum

06.12.1990

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 1978 §4 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/06/0117 E 14. Jänner 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, dienen Bestimmungen über das Erfordernis einer rechtlich gesicherten Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nicht aber auch dem Interesse des Nachbarn. Daraus folgt, dass auf eine Zufahrt bzw. auf eine rechtlich gesicherte Verbindung eines Grundstückes zu einer öffentlichen Verkehrsfläche kein subj-öffentliches Nachbarrecht besteht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060089.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1989060089_19901206X02

Rechtssatz für 90/06/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

90/06/0069

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauO Tir 1978 §4 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/06/0117 E 14. Jänner 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, dienen Bestimmungen über das Erfordernis einer rechtlich gesicherten Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nicht aber auch dem Interesse des Nachbarn. Daraus folgt, dass auf eine Zufahrt bzw. auf eine rechtlich gesicherte Verbindung eines Grundstückes zu einer öffentlichen Verkehrsfläche kein subj-öffentliches Nachbarrecht besteht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060069.X08

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990060069_19931216X08

Rechtssatz für 94/06/0238

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/06/0238

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 1989 §4 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/06/0117 E 14. Jänner 1988 RS 1 (hier ist die Tir BauO 1989 betroffen)

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, dienen Bestimmungen über das Erfordernis einer rechtlich gesicherten Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nicht aber auch dem Interesse des Nachbarn. Daraus folgt, dass auf eine Zufahrt bzw. auf eine rechtlich gesicherte Verbindung eines Grundstückes zu einer öffentlichen Verkehrsfläche kein subj-öffentliches Nachbarrecht besteht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060238.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994060238_19941215X01