Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
94/06/0238
Entscheidungsdatum
15.12.1994
Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
Norm
BauO Tir 1989 §4 Abs1;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/06/0117 E 14. Jänner 1988 RS 1
(hier ist die Tir BauO 1989 betroffen)
Stammrechtssatz
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, dienen Bestimmungen über das Erfordernis einer rechtlich gesicherten Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nicht aber auch dem Interesse des Nachbarn. Daraus folgt, dass auf eine Zufahrt bzw. auf eine rechtlich gesicherte Verbindung eines Grundstückes zu einer öffentlichen Verkehrsfläche kein subj-öffentliches Nachbarrecht besteht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche
Rechte BauRallg5/1
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060238.X01
Dokumentnummer
JWR_1994060238_19941215X01